Zustimmung des Personals beim PK-Wechsel















Am 2. Juni 2020 hat das Bundesgericht ein Urteil zum Thema "Mitwirkung der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Anbieters" veröffentlicht.

Das Bundesgericht macht klar, dass Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorge ein Mitbestimmungsrecht haben. Will der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der bisherigen Pensionskasse kündigen, braucht er dafür die Zustimmung des Personals.


Zentrale Punkte sind:

  • Art 11 Abs 3bis BVG sieht vor, dass das gesamte Personal oder eine nach Mitwirkungsgesetz bestimmte Arbeitnehmervertretung in das Verfahren einbezogen werden muss
  • Die Arbeitnehmer müssen laufend in den Entscheidungsprozess involviert werden, das Bundesgericht geht von einer aktiven Mitbestimmung des Personals aus, also einem mehrmonatigen gemeinsamen Prozess
  • Ein Anbieterwechsel ist ein gemeinsamer Entscheid "auf Augenhöhe" von Arbeitnehmern und Arbeitgeber
  • Es muss für alle offen und transparent sein, welcher Einrichtung man sich zu welchen Konditionen anschliessen will
  • Die Arbeitnehmer müssen dem Pensionskassenwechsel zustimmen, bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, ansonsten die Kündigung ungültig ist.
  • Es ist Pflicht der abgebenden Pensionskasse zu prüfen, ob obige Kriterien erfüllt sind.


Der Ausschreibungsprozess wird künftig viel aufwendiger sein, denn der Arbeitgeber muss das Verfahren und die Modalitäten, die zum Einverständnis des Personals führen, detailliert dokumentieren.


Den Bundesgerichtsentscheid finden Sie unter diesem Link: Mehr Erfahren


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